SATZUNG DES TURN- und SPORTVEREINS 1898 e.V. LICHTENBERG

§1

Der Verein führt den Namen “Turn- und Sportverein 1898 e.V. Lichtenberg“. Er hat seinen Sitz in Lichtenberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hof eingetragen.

§2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.

§3

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilung und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.
  • nstandhaltung und Instandsetzung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte.
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

d)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e)Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4

a) Mitglied kann jene natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme ersucht.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahm,e entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Auftritt, Ausschluss oder Tod.

Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossenen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Ausrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen endgültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50,00 Euro und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§5

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§6

Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Schatzmeister,
Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

Der Vereinsvorstand kann bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro (zweitausendfünfhundert) und der Vereinsausschuss bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro (fünftausend) verfügen.

§7

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) den Abteilungsleitern
c) die Mitgliederversammlung wählt weitere sechs Ausschussmitglieder auf die Dauer von drei Jahren.

§8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom 1. Vorsitzenden, oder vom 2. Vorsitzenden, wenn er sie für notwendig hält, jederzeit einberufen werden.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt eine Woche vor dem Versammlungstermin durch Bekanntgabe im Vereinskasten und durch Aushang im Vereinslokal.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträgen ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbetrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für drei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende dürfen über Ausgaben von mehr als 250,00 Euro (zweihundert fünfzig) nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügen. Diese Bestimmung gilt nur im Innenverhältnis; sie beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstandes nicht.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine 'Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§9

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Vereinsbeitrages und des Abteilungsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe dieses Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§12

Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des 1. Vorsitzenden Priorität.

§13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen ist der Stadt Lichtenberg mit der Maßgabe zu übergeben, dass die Erträge aus diesem Sondervermögen wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung verwendet werden.

Sobald sich wieder ein Verein gemäß der vorstehenden Satzung gründet, ist ihm dieses Sondervermögen von der Stadt Lichtenberg wieder zu übergeben, wenn er als gemeinnütziger Verein anerkannt ist.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§14

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21. Mai 1993 beschlossen. Sie tritt mit Eintagung im Vereinsregister in Kraft.